Laserschutzbestimmungen

Thema: Laserschutzbestimmungen
(Alle Angaben ohne Gewähr, aber so sollte man(n) es machen)

Stichwortverzeichnis

I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich

II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen

III. Bau und Ausrüstung
§ 3 Allgemeines
§ 4 Lasereinrichtungen

IV. Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 5 Anzeige
§ 6 Laserschutzbeauftragte
§ 7 Abgrenzung und Kennzeichnung von Laserbereichen
§ 8 Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Lasereinrichtungen
§ 9 Instandhaltung von Lasereinrichtungen
§ 10 Nebenwirkungen der Laserstrahlung
§ 11 Beschäftigungsbeschränkung
§ 12 Ärztliche Versorgung bei Augenschäden
B. Zusätzliche Bestimmungen für besondere Anwendungen.
§ 13 Lasereinrichtungen für Vorführ- und Anzeigezwecke
§ 14 Lasereinrichtungen für Leitstrahlverfahren und Vermessungs arbeiten
§ 15 Lasereinrichtungen für Unterrichtszwecke
§ 16 Lasereinrichtungen für medizinische Anwendung
§ 17 Lichtwellenleiter-Übertragungsstrecken in Fernmeldeanlagen und Informationsverarbeitungsanlagen mit Lasersendern

V. Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Ordnungswidrigkeiten

VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 19 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

VII. Inkrafttreten
§ 20 Inkrafttreten

Durchführungsanweisungen
Anhang 1: Begriffsbestimmungen
Anhang 2: Maximal zulässige Bestrahlung (MZB)
Anhang 3: Anforderungen an die Inhalte von anerkannten Kursen zur Ausbildung von Laserschutzbeauftragten
Anhang 4A: Empfehlung für die Verwendung von Laserschutzbrillen
Anhang 4B: Empfehlung für die Verwendung von Laser-Justierbrillen
Anhang 5: Beispiele für die Kennzeichnung der Laserklassen
Bezugsquellenverzeichnis
UVV-Änderungen
DA-Änderungen

I. Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Erzeugung, Übertragung und Anwendung von Laserstrahlung. Die Vorschriften der Medizingeräteverordnung bleiben unberührt.

DA zu § 1:
Diese Unfallverhütungsvorschrift enthält im wesentlichen Forderungen hinsichtlich des Schutzes vor gesundheitsgefährdender Laserstrahlung.

Lasereinrichtungen können äußerst intensive, stark gebündelte Strahlung durch den Effekt der stimulierten Emission im Bereich des sichtbaren Lichtes oder im infraroten oder ultravioletten Spektralbereich erzeugen. Durch photochemische, thermische oder optomechanische Wirkungen kann die Laserstrahlung Schädigungen erzeugen. In erster Linie besteht die Gefahr irreparabler Augenschäden.

Der Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift erstreckt sich deshalb auf alle Möglichkeiten des Auftretens von Laserstrahlung. Zur Anwendung von Laserstrahlung gehören die Erprobung, die bestimmungsgemäße Verwendung und die Instandhaltung von Lasereinrichtungen.

Bei der medizinischen Anwendung (diagnostische oder therapeutische Behandlungen) ist diese Unfallverhütungsvorschrift zum Schutz des Personals erforderlich.

Für die Erzeugung und Anwendung von Laserstrahlung sind auch die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, die sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Anmerkung:

Die Definition des Begriffes „Laserstrahlung“ in § 2 Satz 2 schließt die Strahlung von Licht emittierenden Dioden (LEDs/IREDs) nicht nachdrücklich ein, im Gegensatz zu DIN EN 60825-1 „Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien“. Für die Strahlung von LEDs/IREDs können die Regelungen dieser Unfallverhütungsvorschrift aber sinngemäß herangezogen werden.
Laserspezifische Regelungen sind z. B. enthalten in:
DIN EN 207 „Persönlicher Augenschutz; Filter und Augenschutz gegen Laserstrahlung (Laserschutzbrillen)“,
DIN EN 208 „Persönlicher Augenschutz; Brillen für Justierarbeiten an Lasern und Laseraufbauten (Laser-Justierbrillen)“,
E DIN EN 31 553 „Optik und optische Instrumente; Laser und Laseranlagen; Sicherheit von Maschinen zur Materialbearbeitung mit Laserstrahlung; Anforderungen bei Gefährdungen durch Laserstrahlung“,
DIN EN ISO 11 145 „Optik und optische Instrumente; Laser und Laseranlagen; Begriffe und Formelzeichen“,
DIN EN 60601-2-22 „Medizinische elektrische Geräte; Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von diagnostischen und therapeutischen Lasergeräten“,
DIN EN 60825-1 „Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien“,
DIN EN 60825-2 „Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 2: Sicherheit von Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen“,
DIN EN 61 040 „Empfänger, Meßgeräte und Anlagen zur Messung von Leistung und Energie von Laserstrahlen“,
DIN 4844-1 „Sicherheitskennzeichnung; Begriffe, Grundsätze und Sicherheitszeichen“,
E DIN 5335 „Abschirmungen an Laserarbeitsplätzen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung“,
DIN V 18734 „Laser und Laseranlagen; Medizinisch-Therapeutische Lasergeräte; Qualitäts- und sicherheitstechnische Anforderungen“,
DIN V 18735 „Laser und Laseranlagen; Zubehör für medizinische Lasergeräte; Lasergeeignete Oberfläche für chirurgische Instrumente“,
E DIN 56912 „Showlaser und Showlaseranlagen; Anforderungen und Prüfung“,
„Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung – Explosionsschutz-Richtlinien – (EX-RL)“ (ZH 1/10),
Merkblatt „Lasergeräte in Diskotheken und bei Show-Veranstaltungen“,
Merkblatt „Disco-Laser“, Merkblatt „Schutzmaßnahmen bei Rundfunk- und Fernsehreparaturarbeiten sowie bei Antennenmontage“ (ZH 1/447).

II. Begriffsbestimmungen
§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Lasereinrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, Anlagen oder Versuchsaufbauten, mit denen Laserstrahlung erzeugt, übertragen oder angewendet wird.

(2) Laserstrahlung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist jede elektromagnetische Strahlung mit Wellenlängen im Bereich zwischen 100 nm und 1 mm, die als Ergebnis kontrollierter stimulierter Emission entsteht.

(3) Die Klasse einer Lasereinrichtung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift kennzeichnet das durch die zugängliche Laserstrahlung bedingte Gefährdungspotential nach Maßgabe folgender Bedingungen:

1. Klasse 1: Die zugängliche Laserstrahlung ist ungefährlich.
2. Klasse 2: Die zugängliche Laserstrahlung liegt nur im sichtbaren Spektralbereich (400 nm bis 700 nm). Sie ist bei kurzzeitiger Bestrahlungsdauer (bis 0,25 s) ungefährlich auch für das Auge.
3. Klasse 3 A: Die zugängliche Laserstrahlung wird für das Auge gefährlich, wenn der Strahllungsquerschnitt durch optische Instrumente verkleinert wird. Ist dies nicht der Fall, ist die ausgesandte Laserstrahlung im sichtbaren Spektralbereich (400 nm bis 700 nm) bei kurzzeitiger Bestrahlungsdauer (bis 0,25 s), in den anderen Spektralbereichen auch bei Langzeitbestrahlung, ungefährlich.
4. Klasse 3 B: Die zugängliche Laserstrahlung ist gefährlich für das Auge und in besonderen Fällen auch für die Haut.
5. Klasse 4: Die zugängliche Laserstrahlung ist sehr gefährlich für das Auge und gefährlich für die Haut. Auch diffus gestreute Strahlung kann gefährlich sein. Die Laserstrahlung kann Brand- oder Explosionsgefahr verursachen.

(4) Der Grenzwert der zugänglichen Strahlung (GZS) im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der Maximalwert, der für eine bestimmte Klasse nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zulässig ist.

(5) Die maximal zulässige Bestrahlung (MZB) im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift stellt den Grenzwert für eine ungefährliche Bestrahlung des Auges oder der Haut dar.

(6) Der Laserbereich im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der Bereich, in welchem die Werte für die maximal zulässige Bestrahlung überschritten werden können.

DA zu § 2:
Weitere Begriffsbestimmungen siehe Anhang 1.

DA zu § 2 Abs. 3 Nr. 1:
Lasereinrichtungen der Klasse 1 enthalten meistens eingebaute Laser höherer Klassen, deren Strahlung aber so abgeschirmt oder abgeschwächt wird, daß die bei bestimmungsgemäßer Verwendung austretende Laserstrahlung ungefährlich ist. Bei der Instandhaltung von Lasereinrichtungen der Klasse 1 ändert sich deshalb oft die Klasse der Lasereinrichtung; es sind dann die Schutzmaßnahmen für die auftretende Klasse zu treffen; siehe § 9.

Lasereinrichtungen der Klasse 1 mit einer Zeitbasis von 100 s sind nur bei bestimmungsgemäßem Betrieb sicher. Das heißt, daß ein längeres Hineinschauen gefährlich werden kann.
Die Anwendung dieser Zeitbasis ist deshalb bei bestimmungsgemäßem Hineinschauen in den Strahl nicht erlaubt.

DA zu § 2 Abs. 3 Nr. 2:
Bei Lasereinrichtungen der Klasse 2 ist das Auge bei zufälligem, kurzzeitigem Hineinschauen in die Laserstrahlung durch den Lidschlußreflex geschützt. Lasereinrichtungen der Klasse 2 dürfen deshalb ohne weitere Schutzmaßnahmen eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, daß weder ein absichtliches Hineinschauen über längere Zeit als 0,25 s noch wiederholtes Hineinschauen in die Laserstrahlung bzw. direkt reflektierte Laserstrahlung erforderlich ist.

Für kontinuierlich strahlende Laser der Klasse 2 beträgt der Grenzwert der zugänglichen Strahlung (GZS) 1 mW.

DA zu § 2 Abs. 3 Nr. 3:
Sofern keine optischen Instrumente verwendet werden, die den Strahlquerschnitt verkleinern, besteht bei Lasereinrichtungen der Klasse 3 A, die nur im sichtbaren Spektralbereich strahlen, eine vergleichbare Gefährdung wie bei Lasereinrichtungen der Klasse 2, bei Lasereinrichtungen der Klasse 3 A, die nur im nicht sichtbaren Spektralbereich strahlen, eine vergleichbare Gefährdung wie bei Lasereinrichtungen der Klasse 1.

DA zu § 2 Abs. 3 Nr. 4:
Die Betrachtung diffuser Reflexionen der unfokussierten Laserstrahlung von Lasereinrichtungen der Klasse 3 B, die im sichtbaren Bereich emittieren, ist ungefährlich bei einem Betrachtungsabstand von mehr als 13 cm und einer Beobachtungszeit von weniger als 10 s.

Eine Gefährdung der Haut durch die zugängliche Laserstrahlung kann bei Lasereinrichtungen der Klasse 3 B im oberen Leistungsbereich bestehen, wenn die Werte der maximal zulässigen Bestrahlung (MZB) nach Anhang 2 Tabelle IV überschritten werden.

Bei der Anwendung von Lasern der Klasse 3 B können unter Umständen Brand- und Explosionsgefahren bestehen.

DA zu § 2 Abs. 3 Nr. 5:
Lasereinrichtungen der Klasse 4 sind Hochleistungslaser, deren Ausgangsleistungen bzw. -energien die Grenzwerte der zugänglichen Strahlung (GZS) für Klasse 3 B übertreffen.

Die Laserstrahlung von Lasereinrichtungen der Klasse 4 ist so intensiv, daß bei jeglicher Art von Exposition der Augen oder der Haut mit Schädigungen zu rechnen ist.

Außerdem muß bei der Anwendung von Lasereinrichtungen der Klasse 4 immer geprüft werden, ob ausreichende Maßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren getroffen sind; siehe auch §§ 10 und 16.

DA zu § 2 Abs. 4:
Die Grenzwerte der zugänglichen Strahlung (GZS) sind in DIN EN 60825-1 „Sicherheit von Lasereinrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien“ festgelegt.

DA zu § 2 Abs. 5:
Hinsichtlich des Verfahrens zur Ermittlung und der Werte der maximal zulässigen Bestrahlung (MZB) siehe Anhang 2.

DA zu § 2 Abs. 6:
Der Laserbereich endet dort, wo die Werte der maximal zulässigen Bestrahlung (MZB) unterschritten werden. Dabei ist die Möglichkeit einer unbeabsichtigten Ablenkung des Laserstrahls zu berücksichtigen.

Wo mit unkontrolliert reflektierter Strahlung zu rechnen ist, erstreckt sich der Laserbereich vom Laser aus in alle Richtungen.

Gefährliche Reflexe werden besonders von spiegelnden oder glänzenden Oberflächen verursacht. Solche unkontrollierte Strahlung geht häufig von blankem Metall, z. B. Werkzeugen, chirurgischen Instrumenten, Geräteoberflächen, oder Glas, z. B. Fenster, Flaschen, aus. Sehr intensive Laserstrahlung kann auch nach diffuser Reflexion an rauhen Flächen noch gesundheitsgefährlich sein; siehe auch Anhang 2.

Da die Bestrahlung bzw. Bestrahlungsstärke infolge der geringen Divergenz der gebündelten Strahlung mit der Entfernung nur allmählich abnimmt, kann sich der Laserbereich über ein weites Gebiet erstrecken. Im allgemeinen wird er durch geeignete Abschirmungen begrenzt.

Für Lasereinrichtungen der Klasse 1, die intern einen Laser höherer Klasse enthalten, bleibt der Laserbereich auf den unzugänglichen Bereich innerhalb der Abschirmung beschränkt.

III. Bau und Ausrüstung
§ 3
Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Lasereinrichtungen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

(2) Für Lasereinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 der Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(3) Für Lasereinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Einrichtungen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EGKonformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Lasereinrichtungen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(5) Lasereinrichtungen, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 4
Lasereinrichtungen

(1) Lasereinrichtungen müssen den Klassen 1 bis 4 zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet sein. Bei Änderung von Zuordnungsvoraussetzungen muß eine Änderung von Klassenzuordnung und -kennzeichnung vorgenommen werden. DA

(2) Lasereinrichtungen müssen entsprechend ihrer Klasse und Verwendung mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein. DA

(3) Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4 müssen so eingerichtet sein, daß unbeabsichtigtes Strahlen verhindert ist. DA

(4) Optische Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung an Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß der Grenzwert der zugänglichen Strahlung für die Klasse 1 nicht überschritten wird. DA

(5) Optische Geräte, die vom Hersteller als Vorsatzgeräte für Lasereinrichtungen bestimmt sind, müssen, sofern sie nicht in einer klassifizierten Lasereinrichtung fest eingebaut sind, mit Angaben versehen sein, anhand deren die Änderung der Strahl- und Expositionsdaten einer Laserstrahlenquelle durch das Vorsatzgerät beurteilt werden kann. DA

(6) Lasereinrichtungen der Klassen 1 bis 3 A müssen so beschaffen sein, daß keine Vorsatzgeräte angebracht werden können, durch die sich Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 ergeben würden. DA

DA zu § 4 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Klassenzuordnung und -kennzeichnung durch den Hersteller nach DIN EN 60825-1 „Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien“ vorgenommen wurde.

Beispiele für die Kennzeichnung der verschiedenen Laserklassen sind in Anhang 5 enthalten.

Hinsichtlich der Änderung der Zuordnungsvoraussetzungen ist diese Forderung erfüllt, wenn bei Änderung der Klasse einer Lasereinrichtung, z. B. durch Umbau, Funktionsänderung, Anbringen von Zusatzeinrichtungen oder Schutzeinrichtungen, eine Neuklassifizierung und -kennzeichnung durch denjenigen erfolgt, der die Änderung vornimmt.

Die Klassifizierung kann z. B. anhand der Angaben des Herstellers der Lasereinrichtung erfolgen. Ist der Unternehmer nicht in der Lage, die Neuklassifizierung vorzunehmen, sollte er sich sachverständig beraten lassen, z. B. durch Hersteller, Meß- und Prüfstellen.

DA zu § 4 Abs. 2:
Diese Forderung ist für eine Lasereinrichtung einer bestimmten Klasse erfüllt, wenn sie mit Schutzeinrichtungen entsprechend den Abschnitten 4 und 7 DIN EN 60 825-1 „Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien“ ausgerüstet sind. Diese Schutzeinrichtungen sind in der Regel wesentliche Bestandteile der Klasseneinteilung.

Dabei ist zu beachten, daß auch andere erzeugte Strahlungen, z. B. Röntgen-, HF- oder inkohärente UV-Strahlung, abgeschirmt werden müssen. Bei Lasern mit Blitzlampen kann von diesen eine ungerichtete intensive Ultraviolettstrahlung ausgehen, die Augenschäden und gegebenenfalls Hautschäden verursachen kann. Diese Strahlung ist so abzuschirmen, daß schädliche Wirkungen beim Menschen auszuschließen sind. Dies wird erreicht, wenn die im Anhang 2 angegebenen Grenzwerte auch für diese Strahlung unterschritten werden. Eine Lasereinrichtung, deren Hochspannungsteil mit Spannungen über 5 kV betrieben wird, kann Elektronenröhren enthalten, die nach außen dringende Röntgenstrahlen erzeugen. Eine solche Lasereinrichtung unterliegt der Röntgenverordnung. Für die Gefährdung durch HF-Strahlung ist E DIN VDE 0848-2 „Sicherheit in elektromagnetischen Feldern; Schutz von Personen im Frequenzbereich von 30 kHz bis 300 GHz“ (Entwurf Oktober 1991) zu beachten.

Diese Forderung ist für medizinische Lasereinrichtungen erfüllt, wenn diese Lasereinrichtungen zusätzlich DIN EN 60601-2-22 „Medizinische elektrische Geräte; Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von diagnostischen und therapeutischen Lasergeräten“ entsprechen.

Für Lasereinrichtungen, die in Diskotheken eingesetzt werden, ist diese Forderung erfüllt, wenn diese Lasereinrichtungen zusätzlich den Merkblättern „Disco-Laser“ und „Lasergeräte in Diskotheken und bei Show-Veranstaltungen“ entsprechen.

Für Lasereinrichtungen, die auf Bühnen und in Studios eingesetzt werden, ist diese Forderung erfüllt, wenn diese Lasereinrichtungen zusätzlich E DIN 56 912 „Showlaser und Showlaseranlagen; Anforderungen und Prüfung“ entsprechen.

DA zu § 4 Abs. 3:
Unbeabsichtigtes Strahlen liegt vor, wenn
– Laserstrahlung ohne Betätigung der vorgesehenen Stellteile von Befehlseinrichtungen aus der Lasereinrichtung austritt, z. B. durch schadhafte Isolation oder Störimpulse,
– nicht verhindert ist, daß Stellteile unbeabsichtigt betätigt werden können; siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 11 Abs. 3 UVV „Kraftbetriebene Arbeitsmittel“ (VBG 5).

Diese Forderung schließt ein, daß die Lasereinrichtung so konstruiert sein muß, daß auch im einfachen Fehlerfall ein unbeabsichtigtes Strahlen verhindert ist.

Für Lasereinrichtungen, bei denen die Laserstrahlung über ein bewegliches Handstück austritt, ist diese Forderung erfüllt, wenn beim Loslassen des Handstücks der Austritt der Laserstrahlung unterbrochen wird oder ein vergleichbares Sicherheitsniveau durch andere Maßnahmen erreicht wird.

DA zu § 4 Abs. 4:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn optische Einrichtungen so verriegelt sind, daß eine Beobachtung nur bei abgeschaltetem Laser möglich ist. Ist dies aus betriebstechnischen Gründen nicht durchführbar, kann das Schutzziel unter anderem dadurch erreicht werden, daß solche optischen Einrichtungen mit einem ausreichend bemessenen Schutzfilter (siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 8 Abs. 2) oder einem Strahlverschluß versehen werden, der während des Laserbetriebs in der Schutzstellung verriegelt ist.

DA zu § 4 Abs. 5:
Vorsatzgeräte sind z. B. Teleskopvorsätze, die den Laserstrahl aufweisen, Filtervorsätze, die den Laserstrahl abschwächen, Lichtleiter, die an eine Lasereinrichtung angeschlossen werden können.

Diese Forderung ist z. B. für Teleskopvorsätze erfüllt, wenn die Vergrößerung angegeben ist, für Filtervorsätze, wenn der spektrale Transmissionsgrad oder die spektrale optische Dichte für die Laserwellenlänge angegeben sind.

DA zu § 4 Abs. 6:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn nicht auf einfache Weise, z. B. durch Aufdrehen, Aufschrauben, Aufklemmen eines Vorsatzgerätes, die Erhöhung der Klasse auf Klasse 3 B oder 4 möglich ist. Desgleichen darf es auch nicht möglich sein, durch einfaches Entfernen von Vorsatzgeräten mittels Hand oder einfacher Werkzeuge die Klasse auf 3B oder 4 zu erhöhen.

IV. Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 5
Anzeige

(1) Der Unternehmer hat den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde vor der ersten Inbetriebnahme anzuzeigen. DA

(2) Für den mobilen Einsatz von Lasereinrichtungen nach § 14 Abs. 1 genügt eine einmalige Anzeige.

DA zu § 5 Abs. 1:
Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten: Hersteller der Lasereinrichtung, Laserklasse, Strahlungsleistung bzw. -energie, Wellenlänge(n), gegebenenfalls Impulsdauer und Impulswiederholfrequenz.

Der Unternehmer, in dessen Betrieb Lasereinrichtungen hergestellt, erprobt oder vorgeführt werden, erfüllt diese Forderung, wenn Art und Zahl der in der Regel im Betrieb befindlichen Lasereinrichtungen angezeigt werden.

Sofern Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 bereits betrieben werden, muß nicht jeder einzelne neu in Betrieb genommene Laser angezeigt werden, solange es sich um gleichartige Lasereinrichtungen handelt, die mit den gleichen Schutzmaßnahmen wie die bisherigen sicher betrieben werden können.

Führt ein Unternehmer Instandhaltungsarbeiten an Lasereinrichtungen durch, bei denen dabei Laserstrahlung oberhalb der Grenzwerte für Klasse 3 A auftritt, erfüllt er diese Forderung durch eine einmalige Anzeige mit Angaben über die Art der Lasereinrichtungen sowie Art und Umfang der Arbeiten.

Für den mobilen Einsatz von Lasereinrichtungen, ausgenommen Lasereinrichtungen nach § 14 Abs. 1, gilt eine Inbetriebnahme an einem anderen Einsatzort als erste Inbetriebnahme.

§ 6
Laserschutzbeauftragte

(1) Der Unternehmer hat für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 Sachkundige als Laserschutzbeauftragte schriftlich zu bestellen. DA

(2) Der Unternehmer hat dem Laserschutzbeauftragten folgende Aufgaben zu übertragen:
1. Überwachung des Betriebes der Lasereinrichtungen,
2. Unterstützung des Unternehmers hinsichtlich des sicheren Betriebs und der notwendigen Schutzmaßnahmen,
3. Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich Unterrichtung über wichtige Angelegenheiten des Laserstrahlenschutzes. DA

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer der Berufsgenossenschaft nachweist, daß er selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, und den Betrieb der Lasereinrichtungen selbst überwacht.

DA zu § 6 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn in der schriftlichen Bestellung die für die Ausfüllung der Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt werden.

Der Laserschutzbeauftragte gilt als Sachkundiger, wenn er aufgrund seiner fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse über die zum Einsatz kommenden Laser erworben hat und so eingehend über die Wirkung der Laserstrahlung, über die Schutzmaßnahmen und Schutzvorschriften unterrichtet ist, daß er die notwendigen Schutzvorkehrungen beurteilen und auf ihre Wirksamkeit prüfen kann.

Es wird empfohlen, daß der Laserschutzbeauftragte an einem Kurs zur Erlangung der Sachkunde für Laserschutzbeauftragte teilnimmt, der den von den Berufsgenossenschaften aufgestellten Anforderungen entspricht. Die Anforderungen für solche Kurse sind im Anhang 3 aufgeführt.

Der Unternehmer kann dem Laserschutzbeauftragten durch eine Pflichtenübertragung gemäß § 12 UVV „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1) weitere ihm aus dieser Unfallverhütungsvorschrift obliegende Pflichten übertragen; in diesem Falle sind der betriebliche Entscheidungsbereich und die zusätzlichen Befugnisse schriftlich festzulegen.

Zum sicheren Betrieb gehören auch die erforderlichen Prüfungen von Lasereinrichtungen entsprechend § 39 UVV „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1). Der Laserschutzbeauftragte kann für mehrere Anlagen oder Geräte eingesetzt sein, wenn die örtlichen Verhältnisse es gestatten, daß er deren Betrieb überwachen kann. Innerhalb eines Raumes soll es nur einen Laserschutzbeauftragten geben.

DA zu § 6 Abs. 2:
Zu den Aufgaben des Laserschutzbeauftragten gehören insbesondere:
– die Beratung des Unternehmers und der verantwortlichen Vorgesetzten in Fragen des Laserschutzes bei der Beschaffung und Inbetriebnahme von Lasereinrichtungen und die Festlegung der betrieblichen Schutzmaßnahmen,
– die fachliche Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen,
– die Mitwirkung bei der Unterweisung der Beschäftigten an Lasereinrichtungen und in Laserbereichen über Gefahren und Schutzmaßnahmen,
– die Mitwirkung bei der Prüfung von Lasereinrichtungen gemäß § 39 UVV „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1),
– die Überwachung der Einhaltung der Sicherheits- und Schutzmaßnahmen, insbesondere der ordnungsgemäßen Benutzung der Augenschutzmittel, Abgrenzung und Kennzeichnung der Laserbereiche,
– die Information des Unternehmers und der verantwortlichen Vorgesetzten über Mängel und Störungen an Lasereinrichtungen,
– die innerbetriebliche Mitteilung und Untersuchung von Unfällen durch Laserstrahlung unter Einschaltung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Zur besseren Wirksamkeit des Laserstrahlenschutzes kann es zweckmäßig sein, Vorgesetzte als Laserschutzbeauftragte zu bestellen oder die Laserschutzbeauftragten durch weitere Pflichtenübertragung gemäß § 12 UVV „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1) mit Weisungsbefugnissen und Verantwortung für den Betrieb von Lasereinrichtungen auszustatten.

Hierzu können gehören:
– Festlegung der technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen,
– Weisungsrecht gegenüber den Beschäftigten an Lasereinrichtungen und in Laserbereichen,
– Abstellung von Mängeln, gegebenenfalls Stillsetzung von Anlagen,
– Veranlassung von ärztlichen Untersuchungen bei vermuteten Laserunfällen gemäß 12,
– Anzeigeverfahren gegenüber Berufsgenossenschaft und Behörden.

§ 7
Abgrenzung und Kennzeichnung von Laserbereichen DA

(1) Verläuft der Laserstrahl von Lasereinrichtungen der Klassen 2 oder 3 A im Arbeits- oder Verkehrsbereich, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß der Laserbereich deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet wird.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Laserbereiche von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 während des Betriebes abgegrenzt und gekennzeichnet sind. Er hat außerdem dafür zu sorgen, daß in geschlossenen Räumen der Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 4 an den Zugängen zu den Laserbereichen durch Warnleuchten angezeigt wird.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 darf beim Einsatz von Laserstrahlung über größere Entfernung und im Freien abgewichen werden, wenn durch andere technische oder organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, daß Personen keiner Laserstrahlung oberhalb der maximal zulässigen Bestrahlung ausgesetzt sind.

DA zu § 7:
Bei Lasereinrichtungen der Klasse 1 entsteht bei bestimmungsgemäßer Verwendung kein Laserbereich. Ändert sich bei der Instandhaltung von Lasereinrichtungen der Klasse 1 die Klasse, kann dabei die Einrichtung eines Laserbereichs erforderlich werden; siehe § 9.

Zur Feststellung, ob ein Laserbereich vorliegt, ist zu prüfen, ob die Werte für die maximal zulässige Bestrahlung (MZB) überschritten werden können. Die MZB-Werte hängen in komplizierter Weise von Bestrahlungszeit und Wellenlänge ab.

Bild 1 gibt dazu einen Überblick. Bei Impulsfolgen ist Vorsicht geboten. In diesen Fällen sind genaue Berechnungen der MZB-Werte nach Anhang 2 durchzufahren.

Bild 1: Maximal zulässige Bestrahlung der Hornhaut des Auges für einige ausgewählte Wellenlängen nach DIN EN 60 825-1

In der folgenden Tabelle 1 wird ein vereinfachter Zahlenansatz gemäß Anhang A.1 DIN EN 207 verwendet, der mit diesen Grenzwerten entweder übereinstimmt oder auf der sicheren Seite liegt.
Tabelle 1: (zur Zeit nicht im web verfügbar)
Vereinfachte maximal zulässige Bestrahlungswerte auf der Hornhaut desAuges (MZB-Werte)
Auf Wunsch erhalten Sie die Tabelle auf Anfrage per e-mail

DA zu § 7 Abs. 1:
Bei Lasereinrichtungen der Klassen 2 oder 3 A entsteht im allgemeinen kein Laserbereich, wenn beim Betrieb dieser Lasereinrichtungen nur eine zufällige Bestrahlung von Personen möglich ist und im Falle von Lasereinrichtungen der Klasse 3A keine optisch sammelnden Instrumente verwendet werden. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, sind die Bestimmungen des § 8 sinngemäß zu erfüllen.

Für Lasereinrichtungen der Klasse 2 für Unterrichtszwecke gilt § 15.

DA zu § 7 Abs. 2:
Unter Abgrenzen ist zu verstehen, daß Unbefugte nicht unbeabsichtigt in den Laserbereich gelangen können. Dies gilt insbesondere für Laser, deren Strahlung so intensiv ist, daß diese auch nach diffuser Reflexion an einer rauhen Oberfläche noch gesundheitsgefährlich ist, also insbesondere Laser der Klasse 4.

Derartig leistungsstarke Laser sollen — wenn die Art der Anwendung dies nicht ausschließt — in geschlossenen Räumen betrieben werden.

Der Zugang zu Laserbereichen, in denen Lasereinrichtungen der Klasse 4 betrieben werden, ist während des Laserbetriebes durch geeignete Einrichtungen oder Maßnahmen auf befugte Personen zu begrenzen, die vor der Einwirkung von Laserstrahlung geschützt sind.

Je nach dem Grad der Gefahr, der von der Lasereinrichtung ausgeht, kann es erforderlich sein, den Zugang schleusenartig auszubauen, z. B. bei medizinischen Anwendungen, oder Türkontakte vorzusehen, durch die der Laser beim Betreten des Laserbereiches ausgeschaltet wird, z. B. bei Robotern.

Die Anforderungen an Rettungswege und Notausgänge entsprechend § 30 UVV „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1) sind dabei zu beachten; Maßnahmen der Ersten Hilfe entsprechend UVV „Erste Hilfe“ (VBG 109), insbesondere die sofortige Leistung Erster Hilfe nach einem Arbeitsunfall, müssen trotz der genannten Einrichtungen möglich sein.

Der Einschaltzustand kann z. B. durch Warnleuchten oder Leuchttableaus angezeigt werden, bei Einsätzen im Freien durch Blinkleuchten oder Rundumleuchten.

DA zu § 7 Abs. 1 und 2:
Die Forderung nach Kennzeichnung ist erfüllt, wenn das Warnzeichen W 10 „Warnung vor Laserstrahl“ nach Anlage 2 der UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (VBG 125) angebracht ist.

DA zu § 7 Abs. 3:
Dies kann z. B. in Diskotheken der Fall sein, wenn der Laserbereich außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches verläuft und im übrigen das Merkblatt „Disco-Laser“ beachtet wird.

Auf Bühnen und in Studios sind Abweichungen zulässig, wenn
– der Laserbereich außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches verläuft oder
– der Laserbereich aus szenischen Gründen zugänglich sein muß und durch eine Absperrung begrenzt bzw. bei Vorliegen szenischer Gründe, die eine Absperrung nicht gestatten, durch Markierungen, die auch im Dunkeln erkennbar sein müssen, gekennzeichnet ist und zusätzlich E DIN 56 912 „Showlaser und Showlaseranlagen; Anforderungen und Prüfung“ eingehalten ist.

Für Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4, die im Freien oder in vergleichbaren Anordnungen, z. B. in größeren Hallen, betrieben werden, sind Abweichungen zulässig, wenn diese Einrichtungen nur durch Versicherte mit besonderen Fachkenntnissen betrieben werden, die vom Unternehmer bzw. Laserschutzbeauftragten dazu beauftragt sind. Durch Absperrungen, Abschirmungen, Verriegelungen, Strahlenachsensicherung oder andere geeignete Vorrichtungen oder Maßnahmen ist sicherzustellen, daß Personen, die keine persönliche Schutzausrüstungen tragen, nicht in die Nähe des Strahlungsweges gelangen.

Innerhalb des berechneten Laserbereiches soll der Laserstrahl nicht auf Personenbeförderungsmittel zu Wasser, zu Lande und in der Luft oder auf sonstige Einrichtungen, bei denen eine Gefährdung von Menschen möglich ist, gerichtet werden.

Die Strahlwege sind, soweit das möglich ist, frei von allen Oberflächen zu halten, die unerwünschte gefährliche Reflexionen erzeugen können. Andernfalls sind die Gefahrbereiche, die als Laserbereiche zu behandeln sind, entsprechend weit festzulegen und zu sichern.

Beispielsweise kann der Laserstrahl zur Nachrichtenübermittlung oder Entfernungsmessung auf ein höhergelegenes, unzugängliches Ziel gerichtet werden, so daß niemand in den Strahl geraten kann. Das Wirkungsfeld sollte frei von gut reflektierenden Gegenständen oder Flächen sein. Bei Hochleistungslasern können sogar feuchte Blätter gefährliche Reflexe erzeugen.

Bei LIDAR-Anwendungen, bei Verwendung von Showlasern oder anderen Lasereinrichtungen im Freien, bei denen eine Gefährdung des Luftverkehrs möglich ist, ist eine Meldung des Betriebes bei der örtlichen Flugsicherung erforderlich.

Bei der Vorführung von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 auf Ausstellungen oder Messen ist diese Forderung erfüllt, wenn sichergestellt ist, daß keine unkontrolliert reflektierte Strahlung auftreten kann und der Laserbereich um die Lasereinrichtungen durch mit Laserwarnzeichen gekennzeichnete Abschrankungen oder Verdeckungen räumlich so eng begrenzt wird, daß er Personen nicht zugänglich ist.

§ 8
Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Lasereinrichtungen

(1) Der Unternehmer hat durch technische oder organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß eine Bestrahlung oberhalb der maximal zulässigen Bestrahlung, auch durch reflektierte oder gestreute Laserstrahlung, verhindert wird. DA
(2) Ist dies in Laserbereichen von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 nicht möglich, so hat der Unternehmer zum Schutz der Augen oder der Haut geeignete Augenschutzgeräte, Schutzkleidung oder Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen. DA
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Versicherte, die Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4 anwenden oder die sich in Laserbereichen von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 aufhalten, über das zu beachtende Verhalten unterwiesen worden sind. DA
(4) Die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Schutzeinrichtungen und die persönlichen Schutzausrüstungen nach Absatz 2 sind von den Versicherten zu benutzen. DA

DA zu § 8 Abs. 1:
Diese Forderung beinhaltet ein Minimierungsgebot sowohl hinsichtlich der räumlichen Größe des Laserbereichs als auch der Zahl der sich im Laserbereich aufhaltenden Personen. Der Laserbereich ist deshalb im Rahmen der vorgegebenen Aufgabenstellung räumlich möglichst klein zu halten. Im Laserbereich sollen sich nur Personen aufhalten, deren Aufenthalt dort erforderlich ist.

Da das Auge bereits durch Laserstrahlung sehr geringer Energie- bzw. Leistungsdichte (siehe Anhang 2) gefährdet wird, sind in erster Linie Schutzmaßnahmen zum Schutze der Augen notwendig. Hohe Leistungs- bzw. Energiedichte gefährden jedoch auch die Haut.

Einen optimalen Schutz vor Laserstrahlung bietet eine Anlage, bei der auch die Nutzstrahlung allseitig und lückenlos von einem Schutzgehäuse umschlossen wird, also eine Lasereinrichtung der Klasse 1. Ein derartiger Vollschutz ist vor allem bei der Anwendung von Lasern in der industriellen Fertigung anzustreben.

Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Lasereinrichtung der Klasse 1 sind keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich. Ändert sich bei der Instandhaltung von Lasereinrichtungen der Klasse 1 die Klasse, sind die Schutzmaßnahmen für die auftretende höhere Klasse zu treffen; siehe § 9.

Laserstrahlung, die von Lasereinrichtungen der Klassen 2, 3 A, 3 B oder 4 emittiert wird, darf sich nur soweit erstrecken, wie es für die Art des Einsatzes notwendig ist. Der Strahl ist — soweit dies möglich ist — am Ende der Nutzentfernung durch eine diffus reflektierende Zielfläche so zu begrenzen, daß eine Gefährdung durch direkte oder diffuse Reflexion möglichst gering ist. Soweit möglich soll der unabgeschirmte Laserstrahl außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches in einem möglichst kleinen, nicht leicht zugänglichen Bereich verlaufen, insbesondere über- oder unterhalb der Augenhöhe.

In Räumen, die zum Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 bestimmt sind, sollen Fußböden, Decken, Wände oder sonstige zur baulichen Ausrüstung eines Raumes gehörige Einrichtungen diffus reflektierende Oberflächen aufweisen; für blanke Flächen, z. B. Fenster, sollen geeignete Abdeckungen vorhanden sein.

Gut reflektierende Oberflächen im Laserbereich können erforderlich sein aus Gründen der Anwendung, z. B. bei Lasern in Diskotheken, Bühnen und Studios, im Forschungs- und Entwicklungsbereich, bei bestimmten Vermessungsaufgaben, aus Gründen des Arbeitsschutzes, z. B. in chemischen und radiochemischen Labors, beim Umgang mit Gefahrstoffen, aus Gründen des Gesundheitsschutzes, z. B. bei der medizinischen Anwendung in Operationsräumen. In solchen Fällen ist dafür zu sorgen, daß der Laserbereich möglichst klein gehalten wird, z. B. durch zusätzliche Verdeckungen oder Abschirmungen.

Bei der medizinischen Anwendung sollen sämtliche zur Beobachtung des OP-Feldes erforderlichen Einrichtungen den Bestimmungen des § 4 Abs. 5 entsprechen.

Für die jeweilige Anwendung sind möglichst Laser niedriger Laserklassen zu verwenden. Auch durch Vorschalten abschwächender Filter oder durch Strahlaufweitung kann eine Bestrahlung oberhalb der MZB-Werte gegebenenfalls verhindert werden.

Lasereinrichtungen der Klassen 3 A, 3 B oder 4 sind einschließlich im Strahlengang befindlicher Vorrichtungen so aufzustellen oder zu befestigen, daß eine unbeabsichtigte Änderung ihrer Position und der Strahlrichtung vermieden wird.

Unkontrolliert reflektierte Strahlung von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 sind zu vermeiden; spiegelnde oder glänzende Gegenstände oder Flächen sind aus der Umgebung des Laserstrahls soweit als möglich fernzuhalten, zu entfernen oder abzudecken.

Zum Schutz vor gefährlichen Reflexionen sollen Werkzeuge, Zubehör undJustiergeräte, die im Laserbereich verwendet werden, keine gut reflektierenden Oberflächen aufweisen und Anwesende im Laserbereich keine gut reflektierenden Gegenstände sichtbar mitführen.

Werden mehrere Lasereinrichtungen gleichzeitig in demselben Raum betrieben, sind deren Strahlengänge gegenseitig abzuschirmen. Falls erforderlich, sollte der Strahlengang nur von einer Seite aus zugänglich sein; die optische Achse sollte nicht auf Fenster gerichtet werden.

Bei räumlich getrennter Anordnung von Strahlquelle und Strahlaustritt (Arbeitszelle) ist zu berücksichtigen, daß die Laserstrahlung auch im Störungsfall nicht unbeabsichtigt (siehe Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 3) die Arbeitszelle erreichen kann.

Für Grundjustierungen sollen in Laboratorien möglichst keine stärkeren Laser als Klasse 3 A verwendet werden. Bei Verwendung abstimmbarer Farbstofflaser und Excimer-Laser sind Grobjustierungen nach Möglichkeit in benachbarten Wellenlängenbereichen durchzuführen, für die Schutzbrillen vorhanden sind. Sind die auftretenden Wellenlängen nicht sicher bekannt, sollen die entsprechenden Untersuchungen von einem sicheren Platz aus erfolgen.

Die unabgeschirmte Laserstrahlung von Lasereinrichtungen der Klasse 3 B und insbesondere 4 ist — soweit es die beabsichtigte Anwendung zuläßt — mit für die jeweilige Laserstrahlung undurchdringlichen Verkleidungen zu versehen, die mit entsprechenden Warn- und Hinweiszeichen zu kennzeichnen sind. Hier soll der Strahlengang so abgeschirmt oder angeordnet sein, daß Personen weder vom direkten Laserstrahl noch von einem reflektierten getroffen werden können.

In dieser Hinsicht ist besondere Sorgfalt bei der Anwendung von Laserstrahlung in roboterähnlichen Fertigungseinrichtungen geboten.

Abschirmungen, die zur Abgrenzung von Laserbereichen dienen, z. B. bei der Instandhaltung von Lasereinrichtungen oder bei der medizinischen Anwendung, sind geeignet, wenn sie E DIN 5335 „Abschirmungen an Laserarbeitsplätzen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung“ entsprechen.

Abschirmungen mit geringeren Beständigkeitsanforderungen als in der genannten Norm sind im Einzelfall zulässig, wenn sichergestellt wird, daß die Lasereinrichtung rechtzeitig vor Unwirksamwerden der Abschirmung abgeschaltet werden kann.

Werden Wände als Abschirmung von Laserbereichen verwendet, so gelten z. B. Wände aus Ziegeln, Kalkstein oder Beton als geeignet. Es können auch andere Abschirmungen verwendet werden, wenn sie den wesentlichen Anforderungen von E DIN 5335 entsprechen.

Bei der Anwendung von Hochleistungslasern der Klasse 4 im infraroten Wellenlängenbereich ist der Brandgefahr durch Verwendung geeigneter Strahlbegrenzungen zu begegnen, z. B. wassergekühlter Hohlkegel.

Personen sollen nicht absichtlich Laserstrahlung oberhalb der MZB-Werte ausgesetzt werden.

Beim Einschalten einer Lasereinrichtung der Klassen 3 B oder 4 sind die im Laserbereich Anwesenden unmittelbar vorher zu verständigen. Die im Laserbereich Anwesenden haben dadurch Gelegenheit, rechtzeitig alle notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, insbesondere die Laserschutzbrillen aufzusetzen.

DA zu § 8 Abs. 2:
Eine Gefährdung durch Laserstrahlung kann ausgeschlossen werden, wenn z. B. beim Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 unkontrolliert reflektierte Strahlung nicht auftreten kann und ein Eingriff in den Strahlengang durch Umwehrungen oder Verdeckungen verhindert ist.

Geeignete Schutzkleidung ist in Laserbereichen, in denen Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 benutzt werden, dann erforderlich und von den Beschäftigten zu benutzen, wenn eine Gefährdung der Haut durch Laserstrahlung nicht durch andere Maßnahmen verhindert werden kann. Gesichtsschutz und Handschuhe können besonders bei Strahlung im UV-Bereich, z. B. durch Excimer-Laser, erforderlich sein.

Geeignete Augenschutzgeräte bieten Schutz gegen direkte, spiegelnd reflektierte oder diffus gestreute Laserstrahlung. Trotz Augenschutzgeräten ist jedoch der Blick in den direkten Strahl zu vermeiden. Geeignete Augenschutzgeräte sind z. B. Laserschutzbrillen, die DIN EN 207 „Persönlicher Augenschutz; Filter und Augenschutz gegen Laserstrahlung (Laserschutzbrillen)“ entsprechen. Sonderanfertigungen müssen den wesentlichen technischen Anforderungen der Norm DIN EN 207 entsprechen.

Laserschutzbrillen müssen eine deutliche Kennzeichnung aufweisen. Sie enthält die Wellenlänge oder den Wellenlängenbereich, gegen die die Brille schützt, den Grad der Abschwächung (Schutzstufe), Kennbuchstaben des Herstellers, Kennzeichen für eine bestimmte Laserbetriebsart und gegebenenfalls Kennzeichen für die mechanische Festigkeitsstufe.

Hinweis: Zusätzlich muß die CE-Kennzeichnung angebracht sein.

Die Schutzfilter und die Tragkörper müssen der betreffenden Laserstrahlung entsprechend DIN EN 207 standhalten.

Laserschutzbrillen, die der bisherigen Norm DIN 58 215 „Laserschutzfilter und Laserschutzbrillen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen“ und deren Berechnungsgrundlagen entsprechen, gelten ebenfalls als geeignet und dürfen weiter benutzt werden.

Die Schutzstufen der Laserschutzfilter werden über den spektralen Transmissionsgrad für die Laserwellenlänge definiert. Der Zusammenhang zwischen der Schutzstufe und dem maximalen spektralen Transmissionsgrad kann der Tabelle VI im Anhang 4A entnommen werden.

Empfehlungen für die Auswahl von Laserschutzbrillen entsprechend dem Lasertyp und den Einsatzbedingungen, insbesondere zur Ermittlung der Schutzstufe, enthält der Anhang 4A.

Sollen in einem Laserbereich Laserstrahlen unterschiedlicher Wellenlänge gleichzeitig erzeugt werden, gelten nur solche Schutzbrillen als geeignet, deren Schutzwirkung für alle auftretenden Strahlungen ausreichend ist. Da eine ausreichende Schutzwirkung bei Laserschutzbrillen im allgemeinen nur in einem schmalen Wellenlängenbereich vorhanden ist, läßt sich diese Anforderung häufig nur dadurch erfüllen, daß Laser unterschiedlicher Wellenlänge nicht gleichzeitig oder aber in getrennten Laserbereichen betrieben werden. Besonders wichtig ist die Verwendung der jeweils geeigneten Schutzbrillen bei Lasern, die unterschiedliche Wellenlängen ausstrahlen können.

Zum Einsatz bei Justierarbeiten an Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4, die nur im sichtbaren Spektralbereich zwischen 400 nm und 700 nm strahlen, gelten auch Laser-Justierbrillen als geeignete Augenschutzmittel, wenn diese DIN EN 208 „Persönlicher Augenschutz; Brillen für Justierarbeiten an Lasern und Laseraufbauten (Laser-Justierbrillen)“ entsprechen. Die Laserstrahlung wird bei Verwendung von Laser-Justierbrillen am Auge auf Werte abgeschwächt, die denen von Lasereinrichtungen der Klasse 2 entsprechen. Die Benutzung dieser Brillen gewährt keinen vollständigen Schutz. Dafür sind Brillen nach DIN EN 207 zu verwenden. Das Auge ist nur dann gegen Schäden geschützt, wenn der Lidschlußreflex eintritt; dieser Reflex darf nicht unterdrückt werden.

Die Kennzeichnung von Laser-Justierbrillen ist in DIN EN 208 geregelt. Sie enthält das Wort „Justierbrille“, den Kennbuchstaben des Herstellers, Wellenlänge bzw. Wellenlängenbereich und die maximal zulässige Laserleistung.

Hinweis: Zusätzlich muß die CE-Kennzeichnung angebracht sein.

Sonderanfertigungen müssen den wesentlichen technischen Anforderungen der Norm DIN EN 208 entsprechen.

Laser-Justierbrillen nach der bisherigen Norm DIN 58 219 gelten weiterhin als geeignet und dürfen weiter benutzt werden.

Empfehlungen für die Verwendung von Laser-Justierbrillen, insbesondere zur Ermittlung der erforderlichen Schutzstufe, enthält der Anhang 4B.

Vor der Benutzung der Augenschutzmittel oder der Schutzkleidung hat sich der Versicherte zu vergewissern, daß sie für den jeweiligen Anwendungsfall geeignet sind und keine offensichtlichen Mängel aufweisen. Im Zweifelsfall ist der Laserschutzbeauftragte hinzuzuziehen.

Offensichtliche Mängel sind z. B. mit dem Auge erkennbare Veränderungen am Schutzfilter, wie Sprünge, Farbänderungen, Änderungen der Lichtdurchlässigkeit, sowie Fehler des Tragkörpers, die den Schutz vor seitlich einfallender Strahlung beeinträchtigen.

Sofern besondere Betriebsbedingungen die Anwendung betriebstechnischer Maßnahmen nicht zulassen, wie das im Forschungs- und Entwicklungsbereich möglich sein kann, und bei den Arbeiten weder Laserschutzbrillen nach DIN EN 207 noch Laser-Justierbrillen nach DIN EN 208 verwendet werden können, sollen diese Arbeiten von besonders unterwiesenen, zuverlässigen Personen durchgeführt werden; außerdem soll dafür die Zustimmung des Laserschutzbeauftragten vorliegen.

DA zu § 8 Abs. 3:
Die Unterweisungen sind entsprechend § 7 Abs. 2 UVV „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1) mindestens einmal jährlich zu wiederholen.

Die Unterweisung hat das Ziel, die Versicherten über die Gefahren der Laserstrahlung zu informieren und sie mit den vorhandenen Sicherheitseinrichtungen und mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut zu machen, damit Schädigungen durch Laserstrahlung verhindert werden. Inhalt der Unterweisung sollte also sein:

Laserstrahlung und ihre Gefahren, Wirkung der Laserstrahlung auf das Auge, sonstige Gefährdungsmöglichkeiten und Nebenwirkungen, Schutzvorschriften und betriebliche Anweisungen, Verhalten im Laserbereich, Schutzmaßnahmen und – einrichtungen am Arbeitsplatz, Benutzung von Körperschutzmitteln, Kontrolle baulicher und apparativer Schutzvorrichtungen, Verhalten im Schadenfall.

Es wird empfohlen, über die Unterweisungen Aufzeichnungen zu führen.

Halten sich Versicherte nur kurzzeitig in Laserbereichen auf und befinden sie sich in Begleitung einer hierzu beauftragten Person, genügt eine Kurzunterweisung ohne Aufzeichnung.

DA zu § 8 Abs. 4:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
– der Fernverriegelungsstecker einer Lasereinrichtung der Klassen 3 B oder 4 an einen Not-Aus-Schalter, einen Türkontakt oder an eine andere gleichwertige Einrichtung mit Schutzfunktion angeschlossen ist,
– Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 bei Nichtbenutzung durch Abschließen des Schlüsselschalters gesichert sind,
– Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 bei Nichtbenutzung durch die Verwendung der Strahldämpfungseinrichtungen gesichert sind.

Hinweis: Für Lasereinrichtungen der Klasse 3 B, die nicht mehr als 5fach die Grenzwerte von Klasse 2 im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 700 nm übersteigen, brauchen die genannten Schutzeinrichtungen nicht vorhanden zu sein.

§ 9
Instandhaltung von Lasereinrichtungen

Ändert sich während der Instandhaltung die Klasse von Lasereinrichtungen, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen dieses Abschnittes für die höhere Klasse eingehalten werden.

DA zu § 9:
Eine Änderung der Klasse während der Instandhaltung kann vor allem bei Lasereinrichtungen der Klasse 1 auftreten, die eingebaute Laser höherer Klasse enthalten.

Solche Lasereinrichtungen können z. B. sein: Laserdrucker, Laserscanner zum Abtasten von Strich-Codes in Handel und Industrie, Bearbeitungslaser, Laser- Entfernungsmeßgeräte, Laser-Platten- und Bildplattenspieler, Laser-Kopierer, Lichtwellenleiter-Übertragungsstrecken mit Lasersendern.

Für die Instandhaltung von CD-Plattenspielern enthält das Merkblatt „Schutzmaßnahmen bei Rundfunk- und Fernsehreparaturarbeiten sowie bei Antennenmontage“ eine Zusammenstellung der erforderlichen Schutzmaßnahmen.

Für die erforderlichen Schutzmaßnahmen und für die schriftliche Bestellung eines Laserschutzbeauftragten nach § 6 hat der Unternehmer zu sorgen, der die Instandhaltung durchführt. Auf die Pflicht zur Koordinierung entsprechend § 6 UVV „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1) wird hingewiesen.

Können die Bestimmungen der §§ 7 und 8 nicht völlig eingehalten werden, ist durch besondere Maßnahmen und durch den Zeitpunkt der Instandhaltung sicherzustellen, daß eine Bestrahlung von Personen durch Laserstrahlung oberhalb der MZB-Werte verhindert ist. Können bei bestimmten Lasereinrichtungen Laserbereiche auftreten, die vorher nicht eindeutig festlegbar sind, z. B. bei Bruch von Lichtleitern, sind die Beschäftigten, die die Instandhaltung durchzuführen haben, so auszurüsten, daß sie gegen die maximal mögliche Laserstrahlung geschützt sind.

§ 10
Nebenwirkungen der Laserstrahlung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schutzmaßnahmen getroffen sind, sofern die Energie- oder Leistungsdichte der Laserstrahlung eine Zündung brennbarer Stoffe oder explosionsfähiger Atmosphäre herbeiführen kann.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schutzmaßnahmen getroffen sind, sofern durch Einwirkung von Laserstrahlung gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe, Stäube, Nebel, explosionsfähige Gemische oder Sekundärstrahlungen entstehen können.

DA zu § 10:
Siehe auch §§ 43 bis 45 UVV „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1) und § 4 der UVV „Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren“ (VBG 15).

DA zu § 10 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Laserbereich von brennbaren Stoffen und explosionsfähiger Atmosphäre freigehalten wird. Werden solche Stoffe für eine spezielle Anwendung der Laserstrahlung benötigt, dürfen nur die dafür erforderlichen Mindestmengen im Laserbereich vorhanden sein. Es sind Maßnahmen zu treffen, die eine Gefährdung der Beschäftigten durch das Zünden dieser Mengen verhindern.

Brennbare Stoffe im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Stoffe gemäß Gefahrstoffverordnung sowie sonstige brennbare Materialien, wie Holz, Papier, Textilien, Kunststoffe.

Siehe „Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung — Explosionsschutz-Richtlinien — (EX-RL)“ (ZH 1110), insbesondere Abschnitte E 2.3.9 und E 2.3.10.

DA zu § 10 Abs. 2:
Bevor ein Stoff der Einwirkung intensiver Laserstrahlung ausgesetzt wird, ist zur Erfüllung dieser Forderung zu prüfen, ob durch Verdampfen, Verbrennen, durch chemische Reaktionen oder durch Bildung von Aerosolen gesundheitsgefährliche Konzentrationen von Gasen, Dämpfen, Stäuben, Nebeln oder explosionsfähige Gemische entstehen können; siehe Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe, z. B. TRGS 900 „Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte — MAK und TRK“ (ZH 1/401).

Beispielsweise können bei der Bearbeitung von Kunststoffen mit Lasern giftige Zersetzungsprodukte auftreten.

Bei der Einwirkung gepulster Laserstrahlen auf ein Material kann es neben der Bildung von Gasen vor allem zu einer Zerstäubung (Aerosolbildung) kommen.

Eine geeignete Schutzmaßnahme gegen gesundheitsgefährliche Gemische ist ein wirksames Filter- und Absaugsystem; siehe VDI 2262 Blatt 1 „Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe; Allgemeine Anforderungen“ und VDI 2262 Blatt 3 „Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe; Lufttechnische Maßnahmen“.

Beim Auftreffen hochintensiver Strahlung auf Schamottesteine oder Tonziegel können sich durch Abschmelzen glatte, spiegelnde Oberflächenbereiche bilden, die zu Reflexionen in nicht vorher bestimmbare Richtungen führen.

Bei der Anwendung intensiver Laserstrahlung, insbesondere beim Schweißen, Schneiden, Abtragen und Erhitzen von Material, kann eine intensive, nicht kohärente Sekundärstrahlung entstehen. Die Versicherten sind daher durch zusätzliche Schutzfilter, z. B. Schweißerschutzfilter, gegen diese Gefährdungen zu schützen.

§ 11
Beschäftigungsbeschränkung

(1) Der Unternehmer darf Jugendliche in Laserbereichen, in denen Lasereinrichtungen der Klasse 3 B oder 4 betrieben werden, nicht beschäftigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit
1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
2. ihr Schutz durch Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

§ 12
Ärztliche Versorgung bei Augenschäden

Besteht Grund zu der Annahme, daß durch Laserstrahlung ein Augenschaden eingetreten ist, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß der Versicherte unverzüglich einem Augenarzt vorgestellt wird.

DA zu § 12:
Die Annahme einer Augenschädigung ist gerechtfertigt, wenn eine Bestrahlung mit Laserstrahlung erfolgt ist und die MZB-Werte überschritten worden sein können.

Der Augenarzt soll eine Fluoreszenzangiographie durchführen können; in der Regel ist dies in Augenkliniken und Universitätskliniken der Fall.
Auf die Pflicht zur ärztlichen Versorgung entsprechend UVV „Erste Hilfe“ (VBG 109) bei anderen Verletzungen durch Laserstrahlung wird hingewiesen.

B. Zusätzliche Bestimmungen für besondere Anwendungen

§ 13
Lasereinrichtungen für Vorführ- und Anzeigezwecke

(1) Bei Lasereinrichtungen, die für Vorführungen, Anzeigen, Schaustellungen und Darstellungen von Lichteffekten verwendet werden, hat der Unternehmer den Versicherten Anweisungen zu erteilen, wie die zugängliche Bestrahlung möglichst niedrig gehalten werden kann. Die Versicherten haben diese Anweisungen zu befolgen.
(2) Bei Lasereinrichtungen nach Absatz 1, bei denen Laserbereiche entstehen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß sich in diesen Bereichen nur Versicherte aufhalten, deren Anwesenheit dort erforderlich ist.

DA zu § 13:
Für den Betrieb von Lasereinrichtungen, die in Diskotheken eingesetzt werden, siehe auch Merkblatt „Disco-Laser“.

Für den Betrieb von Showlasern siehe DIN 56 912 „Showlaser und Showlaseranlagen; Anforderungen und Prüfung“.

§ 14
Lasereinrichtungen für Leitstrahlverfahren und Vermessungsarbeiten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für Leitstrahlverfahren und Vermessungsarbeiten nur folgende Lasereinrichtungen verwendet werden:
1. Lasereinrichtungen der Klassen 1, 2 oder 3 A, DA
2. Lasereinrichtungen der Klasse 3 B, die nur im sichtbaren Wellenlängenbereich (400 nm bis 700 nm) strahlen, eine maximale Ausgangsleistung von 5 mW haben und bei denen Strahlachse oder Strahlfläche so eingerichtet und gesichert sind, daß eine Gefährdung der Augen verhindert wird. DA
(2) Von Absatz 1 darf abgewichen werden, wenn der Unternehmer die beabsichtigte Verwendung stärkerer Lasereinrichtungen und die hierbei zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Arbeiten unter Angabe der Gründe schriftlich mitteilt und die Berufsgenossenschaft nicht widerspricht.

DA zu § 14 Abs. 1 Nr. 1:
Bei der Anwendung von Lasereinrichtungen der Klasse 3 A ist sicherzustellen, daß der Laserstrahl nicht durch optisch sammelnde Instrumente, z. B. Nivelliergeräte, Ferngläser oder Teleskope, beobachtet wird.

DA zu § 14 Abs. 1 Nr. 2:
Bei der Verwendung von Lasereinrichtungen der Klasse 3 B mit maximal 5 mW Ausgangsleistung im sichtbaren Wellenlängenbereich (400 nm bis 700 nm), bei denen die Strahlrichtung konstant ist, haben sich folgende Maßnahmen bewährt:

1. Die Ausgangsleistung des Lasers wird auf das für die Anwendung erforderliche Maß beschränkt. Dieser Forderung kann durch die Auswahl des Lasergerätes oder durch Vorschalten abschwächender Filter entsprochen werden.
2. Der Laserstrahl soll möglichst außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches verlaufen (siehe auch Nummer 4).
3. Die Strahlachse wird so gesichert, daß ein Auswandern des Laserstrahls nicht möglich ist. Diese Sicherung kann beispielsweise aus einem Rohr vor dem Lasergerät bestehen, das als Strahlfänger dient.
4. Der Bereich um den Laserstrahl wird in einem Abstand von wenigstens 1,5 m, z. B. mit einer Flatterleine, abgegrenzt und mit Laserwarnzeichen gekennzeichnet.
Kann die Abgrenzung nicht durchgeführt werden, (z. B. unter Tage), ist auf andere Weise, z. B. durch Warnposten, zu verhindern, daß Versicherte in den Bereich des Laserstrahls geraten können.
An gefährlichen Stellen sind folgende Ersatzmaßnahmen geeignet:
Umwehren des Strahlenganges z. B. mit Maschendraht.
Anbringen von Vorrichtungen zur Strahlunterbrechung, z. B. Klappen, die eine matte Oberfläche besitzen. Wichtig ist, daß diese Vorrichtungen betätigt werden können, ohne dabei in den gefährlichen Bereich zu geraten.
Hochlegen des Strahls.
5. Ein Laserstrahl darf sich nur soweit erstrecken, wie es für die Art des Einsatzes notwendig ist. Der Strahl wird am Ende dieser Nutzentfernung durch eine matte Zielfläche aufgefangen. Zu beachten bleibt, daß die Bestrahlungsstärke mit der Entfernung nur wenig abnimmt. Der Strahl kann beispielsweise noch in einer Entfernung von 100 m und mehr für das Auge gefährlich sein.
6. Spiegelnde oder glänzende Gegenstände, z. B. Metallteile, Fahrzeugscheiben, Rückspiegel, sind aus der Umgebung des Laserstrahls zu entfernen oder abzudecken.

§ 15
Lasereinrichtungen für Unterrichtszwecke

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für Unterrichtszwecke nur Lasereinrichtungen der Klassen 1 oder 2 verwendet werden.
(2) Beim Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 2 für Unterrichtszwecke hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden, insbesondere durch zusätzliche Leistungsbegrenzung, Abgrenzung, Kennzeichnung, spezielle Unterweisung und Unterrichtung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Lasereinrichtungen, die in der Lehre in Hochschulen, bei der individuellen Ausbildung und in der Erwachsenenbildung verwendet werden.

DA zu § 15 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
1. der Laserbereich durch Abschirmung auf das notwendige Maß begrenzt und durch Abgrenzung gegen unbeabsichtigtes Betreten gesichert ist,
2. Zugänge zu Laserbereichen mit Laserwarnzeichen gekennzeichnet sind,
3. Lasereinrichtungen der Klasse 2 nur von befugten und unterwiesenen Personen betrieben werden,
4. bei der Vorbereitung von Versuchen und Vorführungen nur Personen beteiligt oder zugegen sind, die zuvor über die Gefahren der Laserstrahlung und die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterrichtet worden sind,
5. Beobachter bzw. Teilnehmer vor Beginn des Versuches bzw. der Vorführung über die Gefahren der Laserstrahlung unterrichtet worden sind,
6. Versuche und Vorführungen mit der jeweils geringsten notwendigen Laserleistung durchgeführt werden.

§ 16
Lasereinrichtungen für medizinische Anwendung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei der medizinischen Anwendung von Laserstrahlung im Bereich von Organen, Körperhöhlen und Tuben, die brennbare Gase oder Dämpfe enthalten können, Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahr getroffen werden.
(2) Müssen Instrumente bei medizinischer Anwendung in den Strahlengang gebracht werden, so hat der Unternehmer solche Instrumente zur Verfügung zu stellen, die durch Formgebung und Material gefährliche Reflexionen weitgehend ausschließen.
(3) Wird Laserstrahlung zu medizinischen Zwecken eingesetzt, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß dabei verwendete optische Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung mit geeigneten Schutzfiltern ausgerüstet sind, sofern die maximal zulässige Bestrahlung überschritten werden kann.
(4) Der Unternehmer hat bei der medizinischen Anwendung der Laserstrahlung von Lasereinrichtungen der Klasse 4 mittels freibeweglichen Lichtleiterendes oder Handstücks dafür zu sorgen, daß Hilfsgeräte und Abdeckmaterialien, die dem Laserstrahl versehentlich ausgesetzt werden können, mindestens schwer entflammbar sind.

DA zu § 16 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B. Tuben und Sonden aus Materialien bestehen oder mit Materialien umhüllt sind, die ausreichend standfest gegen die verwendete Laserstrahlung sind bzw. wenn Organe frei von explosionsfähiger oder brennbarer Atmosphäre sind.

DA zu § 16 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Instrumente für medizinische Anwendung, die tatsächlich in den Strahlengang gebracht werden müssen, über möglichst kleine Radien verfügen. Plane und insbesondere konkave Flächen sind zu vermeiden. Geeignet sind auch diffus reflektierende Oberflächen. Ungeeignet sind absorbierende Oberflächen, die sich aufheizen können und die deshalb zu vermeiden sind; siehe DIN V 18 735 „Laser und Laseranlagen; Zubehör für medizinische Lasergeräte; Lasergeeignete Oberfläche für chirurgische Instrumente“.

DA zu § 16 Abs. 3:
Optische Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung sind z. B. Endoskope oder Mikroskope.

Diese Forderung ist für optische Einrichtungen, die ausschließlich für den Lasereinsatz bestimmt sind, durch in die Betrachtungsoptik fest eingebaute Filter erfüllt bzw. für gelegentlich beim Lasereinsatz verwendete optische Einrichtungen durch die Verwendung zusätzlicher geeigneter Vorsatzfilter.

Geeignete Filter sind Filtergläser, die den Anforderungen an Filtergläser für Laserschutzbrillen entsprechen, in nur mit Hilfswerkzeugen entfernbaren Aufsteck- oder Einschraubfassungen, deren Einbauzustand deutlich erkennbar ist.

Auswechselbare Schutzfilter für die Anwendung an optischen Betrachtungseinrichtungen in medizinischer Anwendung müssen entsprechend DIN EN 207 „Persönlicher Augenschutz; Filter und Augenschutz gegen Laserstrahlung (Laserschutzbrillen)“ gekennzeichnet sein.

DA zu § 16 Abs. 4:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die versehentlich bestrahlten Materialien nach Strahlabschaltung nicht weiter brennen oder glimmend abtropfen. Die Eigenschaften in dieser Hinsicht können z. B. bei Abdeckmaterialien auch durch Befeuchten verbessert werden.

§ 17
Lichtwellenleiter-Übertragungsstrecken in Fernmeldeanlagen und Informationsverarbeitungsanlagen mit Lasersendern

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß auch bei einer nicht bestimmungsgemäßen Trennung des Übertragungsweges von Lichtwellenleiter-Übertragungsstrecken Versicherte keiner Laserstrahlung oberhalb der maximal zulässigen Bestrahlung ausgesetzt werden.
(2) Kann bei der Errichtung, beim Einmessen, bei der Erprobung und bei der Instandhaltung von Lichtwellenleiter-Übertragungssystemen Laserstrahlung oberhalb der Werte der maximal zulässigen Bestrahlung austreten, darf der Unternehmer mit diesen Arbeiten nur Versicherte beauftragen, die für den Umgang mit diesen Systemen besonders unterwiesen sind.

DA zu § 17:
Unter Lichtwellenleiter-Übertragungsstrecken im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift werden „Lichtwellenleiter-Kommunikationssysteme“ nach DIN EN 60 825-2 „Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 2: Sicherheit von Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen“ verstanden.

DA zu § 17 Abs. 1:
Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn an allen Verwendungsorten mit uneingeschränktem Zugang der Gefährdungsgrad eines Lichtwellenleiter-Kommunikationssystems gemäß DIN EN 60 825-2″Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 2: Sicherheit von Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen“ höchstens 3A beträgt. Damit ist sichergestellt, daß die MZB-Werte ohne Benutzung von optischen Hilfsmitteln nicht überschritten werden. Zu den Verwendungsorten mit uneingeschränktem Zugang gehören z. B. Büros, Besprechungsräume, Kantinen, Schulungsräume sowie Baustellen.

Können diese Bedingungen nicht eingehalten werden, sind besondere Schutzmaßnahmen erforderlich, z. B. automatisches Abschalten des Lasers bei Unterbrechung der Übertragungsstrecke, konstruktive Maßnahmen bei Stecksystemen.

Eine Lichtwellenleiterübertragungsstrecke entspricht im zusammengeschalteten Zustand der Klasse 1, da in der Regel aus dem Gesamtsystem (optischer Sender, angeschlossene Fasern und Kabel, Stecker, feste Verbindungen sowie gegebenenfalls weitere zusammengeschaltete Komponenten) keine Laserstrahlung austritt.

Bei nicht bestimmungsgemäßer Trennung des Übertragungsweges, z. B. bei Kabelriß durch Bagger, unzulässigem Öffnen einer Steckverbindung, tritt im allgemeinen divergente Laserstrahlung aus, deren Leistungsdichte mit dem Quadrat der Entfernung von der Austrittsstelle abnimmt.

An Verwendungsorten, an denen während Service oder Wartung höhere Strahlungsleistungen als der Klasse 3A entsprechend auftreten dürfen, z. B. an Verwendungsorten mit kontrolliertem Zugang gemäß DIN EN 60 825-2, ist angemessener Augenschutz zur Verfügung zu stellen.

DA zu § 17 Abs. 2:
Die Unterweisung hat alle notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 8 zu behandeln.

Schutzmaßnahmen können gegebenenfalls schon dann erforderlich sein, wenn abweichend von den Durchführungsanweisungen zu § 17 Abs. 1 die MZB-Werte für Augenbestrahlung überschritten werden, z. B. bei der Benutzung von optischen Hilfsmitteln, wie Mikroskopen, Lupen.

Weitere Hinweise sind in DIN EN 60 825-2 „Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 2: Sicherheit von Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen“ enthalten.

V. Ordnungswidrigkeiten
§ 18
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

– des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 2, § 4,
– der § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 oder 2, § 7 Abs. 1 oder 2, §§ 8 bis 10, § 11 Abs. 1, §§ 12, 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 oder 2, § 16 oder § 17

zuwiderhandelt.

VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 19
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 4 Abs. 2 gilt nicht für Lasereinrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren.

VII. Inkrafttreten
§ 20
Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1988 *) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlen“ (VBG 93) vom 1. April 1973 in der Fassung vom 1. Oktober 1984 außer Kraft.

*) Zu diesem Zeitpunkt wurde diese Unfallverhütungsvorschrift erstmals von einer Berufsgenossenschaft in Kraft gesetzt.

© DJ´s Area, Ludwigshafen 2008.